Menü

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zur Verwaltung von Immobilien

In seiner Entscheidung vom 8.3.2017 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) dazu fest, dass das Einkommensteuergesetz abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind. Der Gesetzgeber typisiert die Abzugsvoraussetzungen, indem er sie auf die zwei im Gesetz genannten Fallgruppen – kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung – begrenzt.

Im entschiedenen Fall erklärte ein Steuerpflichtiger u. a. im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für einen Raum als Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 3.445 €. Das Finanzgericht (FG) erkannte die Aufwendungen steuerlich nicht an. Der BFH verwies das Urteil zur erneuten Prüfung an das FG und stellt dazu fest: „Kommt das FG unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast zu dem Ergebnis, dass die Verwaltung der privat genutzten Immobilie und die sonstigen privaten Tätigkeiten des Klägers in dem streitigen Raum im Verhältnis zur steuerrelevanten Nutzung des Arbeitszimmers als untergeordnet einzustufen sind und der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von steuerbaren Einnahmen genutzt worden ist, sind die Aufwendungen für das streitige Zimmer als häusliches Arbeitszimmer sowie als Arbeitsmittel zu berücksichtigen.“

zurück

Logo
Auszeichnungen:
Kooperationen:
Mitgliedschaften: