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Provisionen können Elterngeld erhöhen

In dem zu beurteilenden Fall erzielte ein Arbeitnehmer im Jahr vor der Geburt seines Kindes aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt auch quartalsweise gezahlte Prämien („Quartalsprovisionen“) . Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Das Elterngeld wurde bewilligt, ohne die quartalsweise gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Der Vater verlangte jedoch die Berücksichtigung der Prämien.

Das Bundessozialgericht sah das jedoch anders und stellte fest, dass die quartalsweise gezahlten Provisionen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sind, weil sie nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.

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