Einkommensteuer sparen
Welche Aspekte für Sie bei Ihrer privaten Einkommensteuererklärung 2021 wichtig sein können, lesen Sie hier.
Ihre Einzahlungen in das Versorgungswerk und in „RÜRUP-Verträge“ für Ihre künftige Altersversorgung können Sie bis zu 25.787 Euro bei einzelveranlagten Steuerpflichtigen bzw. 51.574 Euro bei zusammen veranlagten Steuerpflichtigen steuerlich geltend machen. Für das Jahr 2021 sind von diesen bis zum Höchstbetrag getätigten Aufwendungen 92 % anzusetzen. Dieser Prozentsatz steigt in den kommenden Jahren um jeweils 2 Prozentpunkte pro Jahr an. Die Berücksichtigungsquote erhöht sich damit im Jahr 2022 auf 94%
Wie viel Sie noch nicht ausgeschöpft haben und durch freiwillige Einzahlungen an Steuern sparen können, steht in Ihrem PraxisNavigations®-Bericht des III. Quartals. Bezüglich der maximal einzahlungsfähigen Vorsorgeaufwendungen fragen Sie bitte noch einmal beim Versorgungswerk nach, da dieser Betrag häufig auf eine maximal zulässige Einzahlungshöhe begrenzt ist. Maßstab können hierbei zum Beispiel die Einkommensverhältnisse des Mitglieds sein.
Wer in seiner Praxis digitale Impfzertifikate für Impfungen, die zuvor in einem Impfzentrum verabreicht wurden, ausstellt, erhält hierfür eine Vergütung. Fraglich war bisher, ob dies zu gewerblichen Einkünften führt oder bei Gemeinschaftspraxen eine gewerbliche Infektion auslöst.
In Abstimmung mit den Ländern hat das BMF nun beschlossen, dass das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte keine gewerbliche Tätigkeit, sondern lediglch eine Dokumentationsform darstellt, die untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden ist. Unabhhängig davon, ob die eigentliche Impfung in der Praxis oder zuvor in einem Impfzentrum durchgeführt wurde.
Arztliquidationen, Medikamente, u. U. auch eine neue Brille mindern Ihre Steuern („außergewöhnliche Belastungen“), wenn diese die „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigen. Die Höhe dieser zumutbaren Eigenbelastung ist von Ihrem Einkommen abhängig.
Sollten 2021 bereits hohe außergewöhnliche Belastungen bei Ihnen angefallen sein, könnte es sinnvoll sein, noch weitere Ausgaben ins aktuelle Steuerjahr vorzuziehen, um die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung zu überschreiten. Wichtig: Die Bezahlung muss dazu noch dieses Jahr erfolgt sein. Es reicht nicht nur der Erhalt der Rechnung, sondern es muss auch der tatsächliche Zahlungsabfluss vorliegen.
Arbeitsleistungen von Handwerkern, Fensterputzern oder Gartenbauern kürzen Ihre Steuern um 20 Prozent.
Arbeitsleistung |
Höchstbetrag |
"Haushaltsnahe Dienstleistungen" Arbeitsleistungen |
20.000 € |
Handwerkerleistungen im privaten Haushalt (nur Arbeitskosten) |
6.000 € |
Nur reine Arbeitskosten (kein Material), die offen in der Rechnung ausgewiesen sind, können steuerlich in Abzug gebracht werden. Für die steuerliche Geltendmachung ist eine Überweisung an den Empfänger erforderlich (Barzahlungen werden steuerlich nicht anerkannt).
Haben Sie bei mehreren Banken Depots? Beantragen Sie bis zum 15.12.2021 (Fristende) dort entsprechende Verlustbescheinigungen. Ohne diese Bescheinigungen können Sie Verluste eines Depots nicht mit Gewinnen eines anderen Depots verrechnen.
Spenden (und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind insgesamt bis zu:
- 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte oder
- 4 ‰ der Summe aus Umsätzen, Löhnen und Gehältern
als Sonderausgaben abziehbar.
Sonderausgaben werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und mindern damit das zu versteuernde Einkommen. Zuwendungen, welche die genannten Höchstgrenzen überschreiten, dürfen zeitlich unbegrenzt „vorgetragen“ werden, d. h. der die Höchstbeträge übersteigende Teil kann in den Steuererklärungen der nächsten Jahre geltend gemacht werden („Spendenvortrag“).
In Katastrophenfällen regeln Bund und Länder zudem steuerliche Unterstützungsmaßnahmen, die unter anderem den Spendennachweis vereinfachen. Wer spendet, braucht dem Finanzamt zum Nachweis seiner Spende auf ein Sonderkonto einer gemeinnützigen Körperschaft im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe keine Spendenbescheinigung vorzulegen. In anderen Fällen gilt für den Nachweis Folgendes: Bei einer Spende über 300 EUR, deren Anlass kein Katastrophenfall ist, wird Ihnen der Spendenempfänger (gemeinnützige Körperschaften wie Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts) in der Regel unaufgefordert eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) nach amtlichem Muster ausstellen. Diesen Beleg sollten Sie aufbewahren, weil das Finanzamt Sie um dessen Vorlage bitten darf.