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Steuerermäßigung für Dienst- und Handwerkerleistungen außerhalb des Hauses

Eine Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff „im Haushalt” nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 27.7.2017 räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Entsprechende Dienst- und Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.

Im entschiedenen Fall hat das FG die Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleitungen und für die Reparatur eines Hoftores als Handwerkerleistungen zugelassen. Das Hoftor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das FG hier anschloss, ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt.

Anmerkung: Zu der Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, die dort unter dem Aktenzeichen VI R 4/18 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige können gegen abschlägige Bescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den BFH beantragen.

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