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Gesellschaftereinlage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

Leistet also ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Dem steht nach Auffassung des BFH nicht entgegen, wenn die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel von der GmbH dazu verwendet werden, betriebliche Verbindlichkeiten abzulösen, für die der Gesellschafter gegenüber der Bank Sicherheiten gewährt hatte.

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