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Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit – hier „Heileurythmie“

Im entschiedenen Fall hatte eine Heileurythmistin keine Gewerbesteuererklärung abgegeben, da es sich ihrer Meinung nach um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Das Finanzamt sah das anders und begründete die Entscheidung damit, dass es sich hierbei weder um den Katalogberuf des Krankengymnasten oder des Heilpraktikers noch um einen ähnlichen Beruf dessen handelt.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.11.2018. Nach seiner Auffassung liegt ein ähnlicher Beruf vor wie der des Krankengymnasten. Maßgebend dafür ist ein Vertragsabschluss zur Durchführung integrierter Versorgung mit anthroposophischer Medizin zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und den gesetzlichen Krankenkassen. Das Vorliegen dieses Vertrags ist ausreichend für die Annahme, dass eine ähnliche Tätigkeit wie die des Krankengymnasten oder Physiotherapeuten vorliegt. Weitere Voraussetzungen zur Qualifizierung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind nicht erforderlich.

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