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Beschränkung bei Mahnkostenpauschale

Die Mahngebühren können unter bestimmten Bedingungen pauschal festgelegt werden. Dabei ist jedoch die Höhe abhängig von dem zu erwartenden Schaden. Nur die Druckkosten, die Kosten für die Kuvertierung, die Frankierung und Versendung sind umlagefähig. Anfallende Personalkosten muss der Kunde dagegen nicht zahlen. Verzugszinsen darf ein Unternehmen ebenfalls nicht geltend machen, denn diese werden nicht durch die Mahnung verursacht. Bei Einrechnung nicht ersatzfähiger Kosten in die Schadens­pauschale ist die entsprechende Klausel unwirksam.

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