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Wie noch schnell Steuern senken?

In vielen Zahnarztpraxen zeigte die BWA Ende des 3. Quartals, dass trotz der Einbrüche im April fast wieder die Gewinne des Vorjahres erreicht wurden. Das hatte man anders erwartet und deshalb auch keine steuersenkenden Maßnahmen wie in den Vorjahren ergriffen. Es drohen hohe Steuernachzahlungen.

Was können Praxisinhaber in den letzten Tagen des Jahres noch schnell zur Steuersenkung unternehmen?

Grundsätzlich können jetzt noch die Möglichkeiten im Rahmen der Gewinnermittlung in Form der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 (3) EstG genutzt werden. Das heißt, Rechnungen für 2022 jetzt schnell überweisen und, soweit möglich, den Zufluss von Praxiseinnahmen stoppen. Ein bewährtes Mittel zur Verschiebung von Steuern ins nächste Jahr. Aber klar gesagt: Steuern schieben heißt nicht Steuern sparen!

Wer Steuern nach 2023 verschieben will, sollte vorher bedenken: Der Kontostand würde durch die oben genannten Maßnahmen zum Jahreswechsel sinken. Das ist kein Problem, wenn genug Geld auf dem Konto ist.

Darüber hinaus sind folgende Aspekte möglich:

Praxisausgaben vorziehen

Wer jetzt Praxismaterial für 2023 bestellt und bezahlt, kann den Gewinn noch senken. Auch Laborrechnungen aus 2022 können jetzt und vor Ablauf der üblichen Zahlungsfrist überwiesen werden.

Bei wiederkehrenden Zahlungen wie Miete oder Versicherungsprämien erkennt das Finanzamt diese „Ausgabenverschiebungen“ zum Jahresende nicht mehr an, wenn das Geld erst 10 Tage vor dem Jahreswechsel vom Konto abfließt. Das heißt, Versicherungsbeiträge der Praxis für 2023 sind schleunigst zu überweisen. Die in § 11 EStG festgelegte sog. 10-Tages-Regel ist für alle wiederkehrenden Ausgaben/Einnahmen zu beachten

Praxiseinnahmen nach 2023 schieben

Viele Praxen arbeiten heute mit Abrechnungsgesellschaften zusammen. Die Finanzbehörden vertreten zunehmend die Auffassung, dass Praxiseinnahmen beim (echten) Factoring nicht erst bei Gutschrift auf dem Bankkonto der Praxis als zugeflossen gelten, sondern bereits im Zeitpunkt des Abtritts der Patientenrechnung. Diese Auffassung ist strittig! Wer Einnahmen in das nächste Jahr schieben will, sollte sicherheitshalber ab sofort keine Forderungen mehr übermitteln.

Investitionsabzugbetrag

Könnte der Zahnarzt alternativ in diesem Jahr noch einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend machen und den Scanner erst 2023 kaufen? Seit dem Jahressteuergesetz 2020 gibt es eine einheitliche Gewinngrenze unabhängig von der Einkunftsart. Der Gewinn darf seitdem für die Bildung eines IAB  den Betrag von 200.000 € nicht übersteigen. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegen. Wer mit seinem Praxisgewinn darüber liegt, kann diese Möglichkeit nicht nutzen. Kleinere Praxen sollten diese Möglichkeit prüfen.

Längere Frist für IAB

Der Investitionsabzugsbetrag  sorgt dafür, dass für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vorgenommen wird. Dies eröffnet ein Zeitfenster von grundsätzlich 3 Jahren, um die Investition durchzuführen. Die Steuerlast wird so in ein späteres Jahr verlagert. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahres-Frist verstreichen, ohne eine Investition vorzunehmen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen und im Regelfall eine Steuernachzahlung plus Zinsen leisten.

Um für kleine und mittlere Unternehmen mehr Flexibilität und eine Planungssicherheit während der Corona-Krise zu schaffen, hat der Gesetzgeber eine Ausdehnung der Investitionsfrist für in 2017 und 2018 gebildete IAB vorgesehen. Danach haben Steuerpflichtige für in 2017 gebildete IAB 5 Jahre Zeit, um die geplante Investition durchzuführen. Für in 2018 gebildete IAB sind 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung vorgesehen. Es sollte den Steuerpflichtigen damit möglich gemacht werden, auch in 2022 noch geplante Investitionen zu tätigen.

Da die wirtschaftliche Lage aufgrund Corona aber weiterhin angespannt blieb, wurde die Investitionsfrist um noch ein weiteres Jahr verlängert, sodass die Steuerpflichtigen ihre geplanten Investitionen ohne steuerliche Folgen auch noch im gesamten Jahr 2023 tätigen können. Erfolgt dies, ist der IAB nicht rückgängig zu machen und auch die Nachzahlung nicht zu verzinsen. Damit haben die Steuerpflichtigen nun 4, 5 bzw. 6 Jahre Zeit, die geplanten Anschaffungen zu tätigen.

Bildungsjahr des IAB

Frist

Aufzulösen bis Jahr

2017

6 Jahre

2023

2018

5 Jahre

2023

2019

4 Jahre

2023

Rückzahlung der Soforthilfe

Einige Zahnärzte hatten im April 2020 aufgrund dramatischer Terminabsagen in gutem Glauben Soforthilfe beantragt und ausbezahlt bekommen. Diese Zahlung ist wie eine Betriebseinnahme in 2020 zu versteuern. Hat sich in der Zwischenzeit aber herausgestellt, dass die Voraussetzungen doch nicht vorlagen, muss die Soforthilfe noch im Dezember zurückgezahlt werden und reduziert damit den Gewinn um diesen Betrag.

Corona Bonus

Bei Praxismitarbeiterinnen, die nicht nur Einkommenskürzungen durch Kurzarbeit hinnehmen mussten, sondern auch zusätzlichen Belastungen ausgesetzt waren, kann sich der Zahnarzt in diesem Jahr nicht einmal mit einer Weihnachtsfeier bedanken. Alternativ bietet sich vor Jahresende die Auszahlung eines (steuer- und sozialversicherungsfreien) Corona Bonus (maximal 1.500 €/Arbeitnehmer) an. Damit spart der Zahnarzt nicht nur Steuern, sondern zeigt dem Team seine Wertschätzung.

Dieser Beitrag wurde erstveröffenlticht in der ZWP 12/2020

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