Nachhaftung eines ausscheidenden GbR-Gesellschafters
Für die unbeschränkte Haftung der Gesellschafter, die Kommanditisten werden, gelten allerdings für die Haftung aus früheren Verbindlichkeiten die Grundsätze der Enthaftung. Danach haftet ein ausscheidender Gesellschafter nur für Altverbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig und im Sinne der Norm geltend gemacht werden. Die fünfjährige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts positive Kenntnis erlangt.
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