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Verkauf „gebrauchter“ E-Books

Die EuGH-Richter stellten fest, dass die Überlassung eines E-Books zur dauerhaften Nutzung durch Herunterladen nicht unter das Recht der „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ fällt, sondern vielmehr unter das Recht der „öffentlichen Wiedergabe“. Der Verkauf „gebrauchter“ E-Books über eine Website stellt demnach eine öffentliche Wiedergabe dar, die der Erlaubnis des Urhebers bedarf.

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