Steueränderungen 2024

Menü

(Stand:  13. Mai 2024)

Am 22. März 2024 verabschiedete der Bundesrat nach langem Hin und Her das Wachstumschancengesetz. Nachfolgend lesen Sie die wesentlichen Änderungen:

Um mehr zu den einzelnen Themen zu erfahren, klicken Sie einfach auf die entsprechende Überschrift. 

Geschenke an Geschäftsfreunde bis 50 € abzugsfähig

Geschenke an Arbeitnehmer 

Will der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern neben den üblichen Zuwendungen (Blumen o. Ä.) auch ein Geschenk zum Jahresende überreichen, kann er auch die besondere Pauschalbesteuerung nutzen. Geschenke an Mitarbeiter können demnach bis zu einer Höhe von 10.000 € pro Jahr bzw. pro Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit 30 % (zzgl. Soli-Zuschlag und pauschaler Kirchensteuer) pauschal besteuert werden. Sie sind allerdings sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall kann der Arbeitgeber die Aufwendungen aber als Betriebsausgaben ansetzen.

Geschenke an Geschäftsfreunde

Geschenke an Kunden oder Geschäftsfreunde dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 50 € ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 50 € übersteigen, entfällt die steuerliche Abzugsmöglichkeit in vollem Umfang.

Eine Ausnahme sind Geschenke bis 10 €. Hier geht der Fiskus davon aus, dass es sich um Streuwerbeartikel handelt. Hierfür entfällt auch die Aufzeichnungspflicht der Empfänger.

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen

Gemäß der sogenannten 1 %-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), ab dem 1.1.2024

- nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2. Nr. 3 EStG nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) 

- nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.

Dies gilt bei Bruttolistenpreisen bzw. Anschaffungskosten bis 70.000 €.   

Diese Regelung gilt auch bei der Überlassung an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter befristet wiedereingeführt

Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 Satz 2 EStG)  kann in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffung nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 erfolgt ist. 

Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens könnten 40 % Sonder-Afa nach § 7g Abs. 5 EStG vorgenommen werden. Voraussetzung: Erwerb nach 31.12.2023.

Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für Wohngebäude 

Eine degressive Abschreibung i.H.v. 5 % soll für (neue) Gebäude ermöglicht werden, die Wohnzwecken dienen und die vom Steuerpflichtigen nach dem 30.9.2023 und vor dem 01.10.2029 hergestellt angeschafft wurden (§ 7 Abs. 5a)

Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsbau (§7 Abs. 2 und 3 EStG) kann in Anspruch genommen werden

- bei Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 5.200 €/qm

- bei Bauantrag/Bauanzeige vor dem 01.10.2029

Die Bemessungsrundlage für die Sonder-Afa liegt bei max. 4.000 €.

Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte angehoben

Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte wurde auf 1.000 € je Steuerpflichtigen ab Veranlagungszeitraum 2024 angehoben.

Anpassung der Besteuerung von Renten aus Basisversorgung

Es erfolgt eine Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung (§22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Der Anstieg des Versteuerungsprozentsatzes steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 langsamer um nur 0,5% jährlich. 

Der Besteuerungsanteil bei Renteneintritt in 2023 beträgt 82,5%.

NICHT UMGESETZTE GESETZESVORHABEN

  • Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • höhere Grenzen für GwGs
  • höhere Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand (§ 9 Abs. 4a EStG)
  • höhere Freibeträge für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG)
  • höhere Fördersätze für energetischer Sanierungsmaßnahmen (§ 35c Abs. 1a EStG)
  • Einführung eines sog. Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes

Mindestlohn steigt auf 12,41 €

Nach einer Entscheidung der Mindestlohnkommission soll
der Mindestlohn ab 1.1.2024 auf 12,41 € steigen. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen. Die Branchenmindestlöhne finden Sie hier

Grundfreibetrag steigt

Der Grundfreibetrag wird von 10.908 € auf 11.604 € angehoben.

Steuerfreie Entnahme von Alt-Photovoltaikanlagen

Vor dem 1.1.2023 wurden Photovoltaikanlagen, die sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt wurden, regelmäßig dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Betreiber konnten die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage abziehen, mussten aber sowohl den verkauften Strom als auch den selbst genutzten Strom
versteuern.

Mit der Einführung des Nullsteuersatzes zum 1.1.2023 können Betreiber nun die Photovoltaikanlage steuerfrei aus dem Unternehmensvermögen entnehmen und müssen selbst genutzten Strom nicht mehr versteuern. Die Finanzverwaltung in NRW hat dazu unter Hinweis auf das Bundesministerium für Finanzen Stellung bezogen:

Eine Entnahme der gesamten Photovoltaikanlage ist nur möglich, wenn voraussichtlich mehr als 90 % der Anlage für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Wird ein Teil des erzeugten Stroms zum Laden eines Privatfahrzeugs, dem Betrieb einer Wärmepumpe oder dem Laden einer Batterie (nicht inbegriffen tragbare Batterien und Powerbanks) verwendet, wird aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass die Anlage mehr als 90 % für nichtunternehmerische Zwecke genutzt wird. Diese Regelung gilt selbst dann, wenn mehr als 10 % des Stroms nach Entnahme tatsächlich weiter veräußert wird.

Sind die Bedingungen für die Entnahme erfüllt, kann diese dem Nullsteuersatz unterworfen werden. Die Entnahme kann entweder in der Voranmeldung, in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Es ist keine Vorsteuerberichtigung erforderlich und der ursprünglich in Anspruch genommene Vorsteuerabzug kann nicht rückwirkend verweigert
werden. Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber eine unternehmerische Tätigkeit und grundsätzlich steuerpflichtig.

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung wird diese Steuer nicht erhoben. Wenn der Betreiber beim Kauf der Anlage auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet hat, ist er für fünf Jahre an die Steuerpflicht
gebunden.

Sozialversicherung: Neue Rechengrößen ab 2024

Zum 1. Januar 2024 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. 

Änderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie erhöht sich ab 01.01.2024 auf 69.300 Euro im Jahr (2023: 66.600 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV erhöht sich ebenfalls, auf 62.100 Euro im Jahr (2023: 59.850 Euro).

Veränderungen in der Rentenversicherung

Ab 01.01.2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 7.450 Euro im Monat (2023: 7.100 Euro) und in den alten Ländern auf 7.550 Euro im Monat (2023: 7.300 Euro).

In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 9.200 Euro im Monat (2023: 8.750 Euro) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung (West) erhöht sie sich auf 9.300 Euro im Monat (2023: 8.950).

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für das Jahr 2024 vorläufig auf 45.358 Euro im Jahr (2023: 43.142 Euro) festgesetzt.

Künstlersozialabgabe bleibt bei 5%

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Nachdem für 2022 keine Anpassung erfolgte, erhöhte sich der Beitrag für 2023 auf 5 % und bleibt auch in 2024 unverändert.

Logo
Auszeichnungen:
Kooperationen:
Mitgliedschaften: