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Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme

Am Montag, den 26.6.2017 erschien sie jedoch nicht im Betrieb, sondern schickte um 12.04 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. In dieser Mail teilte sie mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.6.2017 bis zum 30.6.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Um 17.02 Uhr antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Arbeitnehmerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei.

Er bot ihr an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Am Dienstag, den 27.06.2017 um 09.26 Uhr antwortete die Arbeitnehmerin per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen, was sie auch nicht tat. Am Montag, den 3.7.2017 erschien sie ebenfalls nicht. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht zum 31.8.2017.

Grundsätzlich stellt die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub einen Kündigungsgrund dar, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Richter des LAG stellten fest, dass auch hier ein Kündigungsgrund gegeben ist. Spätestens ab dem Dienstag hatte die Frau ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalten und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit hat sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt.

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