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D&O deckt nicht GmbH-Geschäftsführerhaftung

Nach dem GmbH-Gesetz hat ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sind. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte nun zu entscheiden, ob in einem solchen Fall eine bestehende D&O-Versicherung den Schaden abdeckt.

Es handelt sich nach Auffassung der OLG-Richter hier um keinen von der D&O-Versicherung erfassten Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß des GmbH-Gesetzes ist mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar.

Es handelt sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Inter-esse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleidet schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen wird. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung ist jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

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