Menü

Aufwendungen für die Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim

Diese Regelung gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Nunmehr stellt der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 3.4.2019 fest, dass die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, er nur für seine eigene Unterbringung oder Pflege in Anspruch nehmen kann.

Im entschiedenen Fall übernahm der Sohn die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim und machte diese Kosten in seiner Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend. Der BFH entschied jedoch zuungunsten des Steuerpflichtigen. Nach seiner Auffassung kommt ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Steuerpflichtigen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder Pflege angefallen sind. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung dagegen aus.

zurück

Logo
Auszeichnungen:
Kooperationen:
Mitgliedschaften: