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„Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ ohne Kostenübernahme für Alten-/Pflegeheim

Im entschiedenen Fall vereinbarte ein Steuerpflichtiger mit seinen Eltern gegen Übernahme des elterlichen Betriebes eine monatliche Zahlung. Eine spätere Abänderung der Zahlungen sollte möglich sein, falls sich die Leistungsfähigkeit des Zahlenden oder die Höhe der Unterhaltsaufwendungen der Empfänger ändert, jedoch ohne Übernahme von eventuell anfallenden Kosten für ein Alten-/Pflegeheim. Aufgrund dieser eingeschränkten Abänderbarkeit qualifizierte das Finanzamt die Zahlungen als Rente und berücksichtigte demzufolge die Beiträge in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben.

Das FG gab dem Finanzamt recht. Damit eine dauernde Last vorliegt, muss vereinbart worden sein, dass die Zahlungen in unbeschränktem Umfang angepasst werden können, was hier durch den Ausschluss von Kosten für ein Alten-/Pflegeheim nicht vorliegt. Insoweit kann auch kein voller Sonderausgabenabzug gewährt werden.

Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen, weil höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob eine „Abänderbarkeit“ der Versorgungsleistung auch dann (noch) angenommen werden kann, wenn ein Mehrbedarf wegen außerhäuslicher Pflege ausgeschlossen ist.

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