Menü

Ausschluss der Erstausbildungskosten als Werbungskosten

Der BFH hat am 12.2.2020 entschieden, dass kein Werbungskostenabzug für die entstandenen Aufwendungen der Erstausbildung möglich ist. Das gilt allerdings nicht für Erstausbildungen, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, da hier direkte Werbungskosten für steuerpflichtige Einnahmen vorliegen. Ein Ansatz kann in anderen Fällen höchstens als Sonderausgabe in Höhe von maximal 6.000 € erfolgen.

zurück

Logo
Auszeichnungen:
Kooperationen:
Mitgliedschaften: