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Neue Möglichkeiten für Personengesellschaften

Vor allem sieht das Gesetz eine Erneuerung der Rechte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) vor. So wird mit der Einführung eines sog. Gesellschaftsregisters die Transparenz erhöht und insbesondere die Vertretung einer GbR ersichtlicher. Das neue Register soll dazu Angaben zum Gesellschafterbestand und zu den Vertragsverhältnissen beinhalten. Allerdings ist eine Ein-tragung generell nicht verpflichtend. Sie ist nur dann erforderlich, wenn die GbR als Berechtigte z. B. in das Grundbuch, die Gesellschafterliste oder das Aktienregister eingetragen werden soll. Freiberuflern bietet das neue Gesetz zukünftig die Möglichkeit, sich in den Rechtsformen der Personengesellschaften, insbesondere der GmbH & Co. KG, zu etablieren.

Das neue Gesetz eröffnet außerdem die Beschlussanfechtung für Personenhandelsgesellschaften, wie sie etwa bei Aktiengesellschaften üblich ist. Beschlüsse, die mit schwerwiegenden Mängeln behaftet sind, können damit als nichtig gelten. Ferner können Beschlüsse, die gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, durch erfolgreich erhobene Anfechtungsklagen beseitigt werden. Kommanditisten von Personengesellschaften erhalten mit der Gesetzesreform ein Auskunftsrecht über Gesellschaftsangelegenheiten, wenn diese der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte der Kommanditisten dienen. Zudem können in einer Gesellschaftsversammlung die Rechte einer GmbH & Co. KG, die in Form einer Einheitsgesellschaft geführt wird, von den Kommanditisten wahrgenommen werden. Bei möglichen Interessenkonflikten, sollen die Stimmverbote zur Anwendung kommen, die vom Gesetzgeber und von der Rechtsprechung etabliert sind.

Anmerkung: Nachdem die Änderungen den Rahmen dieses Informationsschreibens sprengen würden, empfehlen wir, sich im Bedarfsfall gezielt beraten zu lassen.

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