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Angabe der Zinssätze für Dispokredite müssen hervorgehoben werden

So hoben sich in beiden Fällen die Angaben zu den Dispozinssätzen nicht von den übrigen Angaben im Preisverzeichnis und im Preisaushang ab. In einen Fall gab die Bank auf ihrer Internetseite den Zinssatz für Dispokredite für Nutzer eines AktivKontos mit „bis zu 10,90 % p.a.“ an und führte in Klammern gesetzt auf, dass sich der Zinssatz nach Dauer und Umfang der Kundenbeziehung richtet. Damit war die Höhe des Zinssatzes bei Kontoüberziehung für den Bankkunden nicht klar erkennbar. Aus dem online abrufbaren Preisaushang ging eine Zinsspanne von 7,90 bis 10,90 Prozent hervor. Die Angabe erfolgte allerdings nicht in auffallender Weise.

Dispozinssätze müssen deutlich gegenüber den anderen Angaben zum Girokonto hervorgehoben sein, betonten die BGH-Richter. Nur dann werden Kunden in auffallender Weise über die Kosten der Kontoüberziehung informiert, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist.

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