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Zinsvereinbarung in Prämiensparverträgen

In den „Bedingungen für den Sparverkehr“ heißt es weiter: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, vergütet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung des Zinssatzes, unabhängig von einer Kündigungsfrist, mit der Änderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.“

Die BGH-Richter entschieden dazu, dass die Klausel in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität der Verzinsung von Spareinlagen unwirksam ist. Sie weisen nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf. Die Zinsanpassungen sind monatlich und unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verhältnismethode) vorzunehmen.

Ferner stellte der BGH klar, dass die Ansprüche auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden. Die Verjährung beginnt also erst ab diesem Zeitpunkt.

Bezüglich des Referenzzinssatzes hat der BGH die Sache an das Oberlandesgericht Dresden zurückverwiesen. Dieses muss nun einen geeigneten Referenzzinssatz festsetzen.

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