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Aufbewahrung von Rechnungen bei elektronischen Registrierkassen

Nunmehr äußert sich das Bundesfinanzministerium zur Aufbewahrung von Rechnungen, die Unternehmer mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilen. Danach ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der Grundsätze ordnungs-gemäßer Buchführung (GoBD) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeit-gerechtigkeit der Erfassung.

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