+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
11.07.2025
Lesedauer
1 Minute
 
 

BFH: Zurechnungsbesteuerung für Stiftungen nach dem Außensteuergesetz ist europarechtswidrig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Diese gilt auch für Drittstaaten wie die Schweiz.

Steuerrecht

Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutsche Finanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keine Ausschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes der Stiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.

Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen in Drittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwenden ist und ihnen damit zugute kommt.

Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. Die Auswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.

Ähnliche Artikel:

Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026

19.01.2026 - Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum...

Bundesfinanzhof entscheidet zur Grundsteuer im „Bundesmodell“

18.01.2026 - Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe) in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.

Workation: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen

16.01.2026 - Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft das kurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation...

Unsere Standorte