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Gesetzlicher Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Umrechnung in Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. Mit Urteil vom 19.3.2019 entschieden die BAG-Richter, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs unberücksichtigt bleiben.

Durch die Vereinbarung von Sonderurlaub haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt. Dies führt dazu, dass einem Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht.

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