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Veröffentlicht
19.01.2026
Lesedauer
1 Minute
 
 

Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026

Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. des Folgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag auf eine sog. Dauerfristverlängerung stellen.

Steuerrecht

Es ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden. Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe der jeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTER abgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember verrechnet.

Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung von Online-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit der IBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird die Überweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichenden Kontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durch den Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses gilt insbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt diese Regelung nicht.

Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunter lediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, um Zahlungsfristen nicht zu verpassen.

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