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Gezielte Absicherung und deren steueroptimierte Gestaltung

Das Thema Erben und Vererben verschieben die meisten Menschen gern in weite Ferne. Aber Achtung: Ratsam ist das nicht. Regeln Sie nichts, überlassen Sie damit die Entscheidung, wer Ihre Praxis oder Ihr Unternehmen, Ihre Immobilien und Ihr Kapitalvermögen später übernehmen soll, dem Gesetzgeber. Eine solche Lethargie kann unnötig teuer werden, denn das Erbschaftsteuerrecht hält die eine oder andere angenehme Steuervergünstigung bereit, die aber aktiv genutzt werden muss, um optimale Wirkung zu entfalten.

Nachfolgeplanung ist wichtig!

Nach Eintritt eines Todesfalles lässt sich in Bezug auf den Nachlass zwar manches noch retten, steuerlich optimal wird das aber – auch wenn Sie gut beraten und die Erben sich einig sind – nie sein. Erbschaftsteuer sparen oder sie gar nicht erst entstehen zu lassen, bedarf einer rechtzeitigen und durchdachten Nachfolgeplanung. Unter Ausnutzung erheblicher Freibeträge (Beispiele: Mutter und Vater können pro Kind jeweils einen Freibetrag von 400.000 EUR alle 10 Jahre nutzen, Ehegatten steht ein Freibetrag von 500.000 EUR alle 10 Jahre zur Verfügung) sowie weiterer Gestaltungslösungen wird ihr Vermögen steueroptimiert übertragen und Sie und Ihre Nachkommen vor zu hoher Steuerbelastung geschützt. Sie verhindern damit, dass das Vermögen von Steuern aufgezehrt wird, Zwangsverkäufe notwendig werden und Streitigkeiten in der Familie erfolgen. So können Sie rechtzeitig eine Liquiditätsplanung unter Einbeziehung der Steuerbelastung in der Familie vornehmen.

Machen Sie sich deshalb, unabhängig davon, ob Sie Kinder haben oder nicht, möglichst frühzeitig Gedanken über Ihre Nachfolge und regeln Sie diese auch. Also: Verfassen Sie ein Testament oder setzen Sie gegebenenfalls einen Erbvertrag mit den Beteiligten auf, wenn das sinnvoller ist.

In einem Testament oder Erbvertrag bestimmen dann Sie und nicht der Gesetzgeber, wer was bekommen soll. So können Sie darin frei entscheiden, wer beispielsweise Ihre Praxis oder Ihr Unternehmen fortführen soll, wer das Kapitalvermögen und wer zukünftig Ihren Anteil am Familienheim erhalten soll.

Wer erbt nach dem Gesetz?

Wer wissen will, wer erbt oder erben würde, zeichnet am besten zunächst seinen eigenen Stammbaum auf mit allen Verwandten, auch mit bereits Verstorbenen und deren Abkömmlingen einschließlich der nichtehelichen und adoptierten Kinder. Sind ein oder mehrere Erben einer Ordnung vorhanden, schließen sie die weiteren Verwandten nachfolgender Ordnungen aus. Einfach ist es, wenn es eigene Kinder gibt. Sie schließen alle anderen Verwandten von der Erbfolge aus.

Exkurs: Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigte, dazu zählen vor allem Eheleute und Kinder, haben Anspruch gegen den Nachlass. Dazu müssen sie aber einerseits vom Erbe ausgeschlossen werden und diesen Anspruch dann auch geltend machen. Geschwister zählen schon nicht mehr zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, das heißt, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden, gehen sie völlig leer aus. Das macht Nachfolgegestaltungen einfacher. Andererseits können bestehende Pflichtteilsrechte gegebenenfalls auch zur steuerlichen Optimierung genutzt werden.

Zwei Beispielfälle

Fall 1

Dr. Angelika B. ist erfolgreiche Zahnärztin mit eigener Praxis, mit dem Rechtsanwalt Heiner B. verheiratet und hat zwei Kinder. Ihre 23-jährige Tochter Caro ist Fotografin, während der 30-jährige Sohn Dr. Leon B. als Zahnarzt in ihre Fußstapfen getreten ist. Derzeit arbeitet er angestellt in einer anderen Praxis und möchte später die Praxis seiner Mutter übernehmen. Angelikas Eltern sind gestorben, sie hat eine Schwester, mit der sich ihr Mann nicht versteht, er findet sie spießig. In der Praxis von Dr. Angelika B. arbeitet auch der 35-jährige Sohn ihrer Schwester als angestellter Zahnarzt.

Angelika und Heiner wohnen in einem schönen, bereits abbezahlten Einfamilienhaus, das beiden gehört. Sie haben außerdem zwei vermietete Eigentumswohnungen und Angelika hält ein von ihren Eltern geerbtes Wertpapierdepot, das aktuell einen Wert von 1 Mio. EUR hat.

Sind Sie verheiratet und haben Sie Kinder, sieht das Gesetz vor, dass Ihr Ehegatte und (!) Ihre Kinder Sie beerben. Ihre Zahnarztpraxis wird, wenn Sie nicht gegensteuern, Miteigentum aller Erben. Das kann zu problematischen Ergebnissen führen – etwa, wenn ein Kind noch minderjährig ist, oder aber – wie bei der Familie von Angelika B – wenn eines der Kinder die Praxis übernehmen soll, sich dann aber, weil nichts geregelt wurde, mit den anderen Miterben auseinandersetzen muss. Hier kann auch schnell die für Unternehmensvermögen vom Fiskus gewährte Entlastung von der Erbschaftsteuer komplett oder teilweise verlorengehen.

Würde Angelika B. keine Regelung für ihren Todesfall treffen, würde sie von ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern beerbt. Die Praxis würde Eigentum der drei Beteiligten und Sohn Leon kann sie nur dann übernehmen, wenn die beiden anderen damit einverstanden sind. Und es kommt noch schlimmer: Wird die Praxis, weil die Beteiligten sich nicht einigen können, verkauft oder eingestellt, gehen auch die für die Unternehmensnachfolge vorgesehenen Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer verloren. Dann „erbt“ das Finanzamt besonders kräftig mit!

Haben Sie keine Kinder, ist es noch wichtiger, die eigene Nachfolge zu regeln: Hier erbt nicht, wie vielfach angenommen wird, Ihr Ehegatte allein, sondern der Nachlass wird prozentual mit seinen Schwiegereltern, und wenn diese nicht mehr leben, mit der Schwägerin, dem Schwager oder deren Kindern aufgeteilt.

Hätte im Beispielsfall Dr. Angelika B. keine Kinder, würde neben ihrem Mann Heiner B. auch noch ihre Schwester gesetzliche Erbin und unter anderem Mitinhaberin der Zahnarztpraxis und des Einfamilienhauses werden – keine angenehme Vorstellung für Heiner, sein Heim zukünftig mit seiner Schwägerin teilen zu müssen. Dr. Angelika B könnte, wenn sie kinderlos wäre, statt ihrer Schwester ihren Neffen zum Erben einsetzen und ihm die Praxis vermachen. Ihre Schwester erhielte dann nichts.

Machen Sie sich deshalb, unabhängig davon, ob Sie Kinder haben oder nicht, möglichst frühzeitig Gedanken über Ihre Nachfolge und regeln Sie diese auch. Also: Verfassen Sie ein Testament oder setzen Sie gegebenenfalls einen Erbvertrag mit den Beteiligten auf, wenn das sinnvoller ist.

In einem Testament oder Erbvertrag bestimmen dann Sie und nicht der Gesetzgeber, wer was bekommen soll. So können Sie darin frei entscheiden, wer beispielsweise Ihre Praxis fortführen soll, wer das Kapitalvermögen und wer zukünftig Ihren Anteil am Familienheim erhalten soll.

Fall 2

Zahnarzt Dr. Wolf mit eigener Praxis verfügt über Vermögensgegenstände von 5 Mio. EUR, darunter eine schon lange im privaten Bestand befindliche und steuerlich voll abgeschriebene Immobilie, die Ehefrau hat kein nennenswertes Vermögen, das Ehepaar hat zwei Kinder.

Möglich wäre hier der Verkauf der Immobilie innerhalb der Familie, um neues Abschreibungspotential bei dem Erwerber zu erreichen, der Verkauf ist für Dr. Wolf steuerfrei, da sich die Immobilie über 10 Jahre im Bestand befindet.

Eine andere Variante wäre, die Schenkung der Immobilie oder von anderen Vermögensgegenständen an die Kinder, unter Ausnutzung der Freibeträge (Freibetrag pro Elternteil 400.000 EUR) oder den Ehepartner (Freibetrag 500.000 EUR). Diese Freibeträge stehen zudem alle 10 Jahre erneut zur Verfügung.

Die unentgeltliche Vermögensübertragung kann zudem unter Auflage erfolgen, d.h. der Empfänger ist zu einer bestimmten Verwendung verpflichtet. Es kann etwa geregelt werden, dass das Kind die eigene volle, uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die geschenkten Geldbeträge erhält, soweit diese nicht bereits zur Finanzierung der Berufsausbildung verwendet wurden, wenn eine Berufsausbildung abgeschlossen und danach zwei Jahre eine Berufstätigkeit ausgeübt und das 28. Lebensjahr vollendet wurde, spätestens mit der Vollendung des 35. Lebensjahres. Dies kann zudem über eine auflösende Bedingung abgesichert werden. Die auflösende Bedingung wirkt automatisch. Betroffen ist nicht nur das schuldrechtliche, sondern auch das dingliche Rechtsgeschäft. Bei Bedingungseintritt fällt der geschenkte Gegenstand ohne Weiteres an den Schenker zurück. Weiterhin kommt ein vertraglicher Widerrufsvorbehalt in Betracht.

Durch diese Gestaltungen wird erreicht, dass durch die zielgerichtete Ausnutzung der Freibeträge die Vermögensübertragung von Dr. Wolf auf seine Kinder und die Ehefrau komplett steuerfrei erfolgen kann. Dies kann etwa auch vor dem Hintergrund der Überlegung erfolgen, dass während Ausbildung und Studium an die Kinder ohnehin Unterhalt zu zahlen wäre und demzufolge eine unentgeltliche größere Vermögensübertragung zur Freibetragsnutzung sinnvoll sein kann.

Und ohne diese Überlegungen?

Ohne Planung der Vermögensnachfolge würde bei Überschreitung der Freibeträge mitunter eine erhebliche Erbschaftsteuer anfallen. Ohne Testament würde die Ehefrau im Todesfall von Dr. Wolf 2,5 Mio EUR erben, beide Kinder jeweils 1,25 Mio EUR. Das führt zu einer Erbschaftsteuerbelastung von 19 % in der Familie, unterstellt die regulären Freibeträge kommen zum Ansatz mithin 703.000 EUR – dieses Geld wird der Familie entzogen, was durch eine gezielte und rechtzeitige Planung hätte vermieden werden können.

Durch kluge Gestaltungen können Sie auch das Finanzamt „enterben“, zumindest teilweise. Allerdings sollten Sie sich hierzu gründlich beraten lassen. Sie werden vielleicht davon gehört haben: Der Fiskus gewährt für Betriebsvermögen, das verschenkt oder vererbt wird (und mindestens fünf Jahre fortgeführt wird), eine fast vollständige Steuerbefreiung. Diese Regelung ist sehr attraktiv, denn die Freibeträge von 500.000 EUR für Eheleute bzw. 400.000 EUR für Kinder reichen oft nicht aus, wenn sich etwa noch Immobilien oder Kapitalvermögen im Nachlass befinden. Für entferntere Verwandte sind die für Betriebsvermögen geltenden Steuervergünstigungen noch attraktiver, denn für sie gelten Freibeträge von mageren 20.000 EUR. Aber: Die Tücken liegen im Detail. Deshalb sollten Sie Regelungen dazu nur nach sorgfältiger Beratung treffen und so den Weiterbestand Ihrer Praxis oder Ihres Unternehmens sichern.

Planen Sie vor!

Die persönliche Nachfolgesituation sollte also strukturiert, steueroptimiert und rechtssicher erfolgen und rechtzeitig geplant werden - Schritt für Schritt entsprechend Ihrer Lebenssituation.
Wichtig ist auch, für Rechtssicherheit und ausreichende Kenntnis bei den Hinterbliebenen zu sorgen. Stellen Sie sich vor, niemand hat Kenntnis über Ihre Vermögensverhältnisse, Konten, Depots – dann besteht die Gefahr, dass viel Geld gar nicht aufgefunden wird, etwa bei reinen Onlinekonten.

Es sorgt zudem für ein gutes Gefühl, zu Lebzeiten bereits alle Angelegenheiten professionell und strukturiert geplant zu haben.

Exkurs: Schenkung

Geschenke erfreuen nicht nur den Beschenkten, sondern hinterlassen in der Regel auch beim Schenkenden ein gutes Gefühl. Zumal man die Freude meist noch selbst miterleben kann. Auch steuerlich kann das "Geben mit warmen Händen" seine Vorteile bieten. 

Prinzipiell ist die Schenkungsteuer, gleich geregelt wie bei einer Erbschaft. Schließlich heißt das Gesetz nicht umsonst „Erbschaft- und Schenkungsteuer". Es gelten die gleichen Freibeträge und diese können alle zehn Jahre neu, also mehrfach, ausgereizt werden. Ein entscheidender Vorteil, wenn man Personen mit niedrigen Freibeträgen begünstigen möchte oder das eigene Nachlassvermögen höher als die Freibeträge ist. 

Beachten Sie jedoch gerade beim Verschenken größerer Summen an Dritte den sogenannten zivilrechtlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser soll verhindern, dass Pflichtteilsberechtigten (Kindern, Eltern, Ehegatten bzw. Lebenspartner) komplett von der Vermögensnachfolge ausgeschlossen werden. Pflichtteilsberechtigte erhalten 50 % des Wertes ihres gesetzlichen Erbes in bar.

Auch bei der Schenkung gilt es demnach sich rechtlich und steuerlich beraten zu lassen um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein.

Informieren Sie das Finanzamt

Sie müssen innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt per formlosen Schreiben mitteilen, wenn Sie Vermögen erben oder geschenkt bekommen. Diese Pflicht entfällt bei einer Schenkung nur dann, wenn diese von einem Notar oder Gericht beurkundet wurde. Nähere Informationen erhalten Sie im Merkblatt zur Anzeigepflicht.

Machen Sie jetzt den Anfang und vereinbaren Sie einen Termin!

Im Rahmen eines ersten Beratungsgesprächs klären wir mit Ihnen die folgenden grundsätzlichen Fragen:

  • Wer aus Ihrer Familie würde Sie nach dem Gesetz beerben (Download: Blankoformular Stammbaum)?
  • Wie können Sie Ihre persönlichen Vorstellungen der Vermögensübertragung und Praxisnachfolge selbst gestalten?
  • Welche steuerlichen Gestaltungsmöglicheiten bieten sich an? 

Interessiert? Dann senden Sie uns einfach das nachfolgende Formular per E-Mail zu. Unter Mitteilung schreiben Sie einfach: "Termin Erbschaftsteuer". 

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