+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
15.05.2026
Lesedauer
1 Minute
 
 

Bonuskürzung wegen Elternzeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine variable, zielabhängige Vergütung während der Elternzeit anteilig gekürzt werden darf. Selbst dann, wenn die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung keine ausdrückliche Kürzungsregelung enthält.

Sozialrecht

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer seine Ziele im Jahr 2022 deutlich übererfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Elternzeit. Der Arbeitgeber kürzte die variable Vergütung entsprechend. Zu Unrecht, meinte der Arbeitnehmer, da sich die variable Vergütung ausschließlich nach den quantitativ bemessenen Erfolgen im Jahresverlauf richtet.

Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine variable Vergütung ist regelmäßig arbeitsleistungsbezogenes Entgelt und unterliegt damit dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und somit auch kein Vergütungsanspruch.

Dass in dem entschiedenen Fall die aktuelle Betriebsvereinbarung keine Kürzungsregelung enthält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erforderlich gewesen, wenn ausdrücklich eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz gewollt gewesen wäre.

Ähnliche Artikel:

Elternunterhalt – Anhaltspunkte für Überschreiten der Einkommensgrenze

23.05.2026 - Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind, dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist...

Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig

25.04.2026 - Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen...

Rufbereitschaft – kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenen Heim

17.04.2026 - Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein...

Unsere Standorte