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Veröffentlicht
23.02.2026
Lesedauer
1 Minute
 
 

„Düsseldorfer Tabelle“ seit dem 1.1.2026

Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2026 geändert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden.

Sozialrecht

Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei der Inanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern auf Enkelunterhalt ergänzt worden.

 

Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen.

 

Zum 1.1.2026 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €:

 

  • 486 € für Kinder von 0 – 5 Jahren
  • 558 € für Kinder von 6 – 11 Jahren
  •  653 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  • 698 € für Kinder ab 18 Jahren.

 

Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

 

Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer Tabelle.

 

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