+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
09.06.2026
Lesedauer
1 Minute
 
 

Glasfaservertrag – Vertragslaufzeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss

In der Praxis bieten viele Glasfaseranbieter Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren an. Die Vertragslaufzeit beginnt dabei häufig nach der Beendigung des Ausbaus, also erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschusses.

Wirtschaftsrecht

Das hat zur Folge, dass sich der Kündigungszeitunkt für die Kunden durch den späteren Beginn der Mindestvertragslaufzeit nach hinten verschiebt. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kunden nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere feste Vertragslaufzeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGH nun klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit dem Vertragsabschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.

Ähnliche Artikel:

E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand

29.06.2026 - Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekannt sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die...

Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein

25.06.2026 - Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass ein Immobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt...

Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radioweiterleitung

13.06.2026 - Die GEMA verlangte von dem Betreiber eines Seniorenwohnheims eine Lizenz für die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb...

Unsere Standorte