+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
13.03.2026
Lesedauer
1 Minute
 
 

Grundsteuererlass bei Einnahmeausfall bis 31.3.2026 beantragen

Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittels eines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen.

Steuerrecht

Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfall betragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerbliche Vermietung handelt.

Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.

Ähnliche Artikel:

Antrag auf Verlustbescheinigung bei Kapitalanlagen

24.08.2026 - Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderte Verlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B...

Gewährung unentgeltlicher Ratenzahlung im Privatvermögen: Keine Einkünfte aus Kapitalvermögen

22.08.2026 - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelange Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicher...

Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug bei Privatwagennutzung trotz vorhandenem Firmenwagen

20.08.2026 - Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann...

Unsere Standorte