+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
17.07.2025
Lesedauer
1 Minute
 
 

Prüfpflichten eines Hostproviders

Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren.

Sozialrecht

Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in Fortführung der Rechtsprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.

Ähnliche Artikel:

Gewinnbringende Untervermietung von Wohnraum unzulässig

25.04.2026 - Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nach Abschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen...

Rufbereitschaft – kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenen Heim

17.04.2026 - Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden, ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein...

Überschreiten der Parkzeit – keine Wartepflicht zum Abschleppen

31.03.2026 - Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomaten aufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf...

Unsere Standorte