+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
17.07.2025
Lesedauer
1 Minute
 
 

Prüfpflichten eines Hostproviders

Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren.

Sozialrecht

Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in Fortführung der Rechtsprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.

Ähnliche Artikel:

Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung

21.06.2026 - Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmten täglichen Betreuungszeit gleichgesetzt.

Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung

05.06.2026 - Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihren Zielort mit einer Verspätung von 3...

Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM

01.06.2026 - Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing...

Unsere Standorte