+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
17.07.2025
Lesedauer
1 Minute
 
 

Prüfpflichten eines Hostproviders

Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einen rechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohne weitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren.

Sozialrecht

Sinngleich sind etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welche den Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. in Fortführung der Rechtsprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.

Ähnliche Artikel:

Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

22.09.2026 - In dem Fall aus der Praxis hatten Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung beantragt, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts...

Brandschutz geht vor Bestandsschutz

18.09.2026 - In der Regel genießen Gebäude, die aufgrund einer wirksamen Baugenehmigung errichtet wurden und dieser entsprechen, Bestandsschutz.

Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite

02.09.2026 - In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall bot ein Fitnessstudiobetreiber auf seiner Website Verbrauchern den Abschluss...

Unsere Standorte