+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
23.09.2025
Lesedauer
1 Minute
 
 

Räumungsfrist bei behördlicher Nutzungsuntersagung einer Wohnung

Grundsätzlich muss eine Wohnung sowohl dem formellen Baurecht (d. h. es liegt eine gültige Baugenehmigung für die Nutzung als Wohnung vor) als auch dem materiellen Baurecht entsprechen. Letzteres umfasst insbesondere öffentlich-rechtliche Anforderungen wie Brandschutz, Abstandsflächen, Schallschutz, die Stellplatzpflicht und ähnliche Vorschriften.

Sozialrecht

Spricht eine Bauaufsichtsbehörde gegenüber einem Mieter eine Nutzungsuntersagung aus – also ein Verbot, die Wohnung weiterhin zu bewohnen –, weil diese weder genehmigt ist (formell baurechtswidrig) noch den baulichen Anforderungen entspricht (materiell baurechtswidrig), darf die Untersagung nicht sofort vollziehbar sein.

Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räumung zu gewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Situation einzustellen und insbesondere Ersatzwohnraum zu finden.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden: „Wird gegenüber dem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die der gesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, regelmäßig angemessen.“

Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwa für Wohnraum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.

Ähnliche Artikel:

Einfahrt in den fließenden Verkehr – Vorrang auch für überholende Fahrzeuge

24.10.2026 - Nach der Straßenverkehrs-Ordnung hat derjenige, der von einem anderen Straßenteil – hier aus einer Parkbucht/Grundstückseinfahrt – auf die...

Blumenkübel können Hindernis auf Gehweg darstellen

20.10.2026 - In einem vom Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) entschiedenen Fall hatte eine Anwohnerin mehrere Blumenkübel auf einem öffentlichen Gehweg...

Balkonsanierung kann Sache der Eigentümergemeinschaft sein

16.10.2026 - Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) eine Balkonsanierung auch dann beschließen darf...

Unsere Standorte