+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
01.07.2025
Lesedauer
2 Minuten
 
 

Sommerhitze am Arbeitsplatz

Mit den steigenden Temperaturen im Sommer wird der Schutz von Beschäftigten vor Hitze am Arbeitsplatz immer wichtiger. Hohe Temperaturen können die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und gesundheitliche Risiken mit sich bringen. Arbeitgeber sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.

Sozialrecht

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt dabei folgende Grenzwerte und Maßnahmen fest:

  • 26 °C – diese Temperatur sollte in Arbeitsräumen nicht überschritten werden. Ist dies aufgrund hoher Außentemperaturen unvermeidbar, müssen Sonnenschutzmaßnahmen vorhanden sein.
  • 30 °C – ab dieser Temperatur sind Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung erforderlich, wie z. B. Bereitstellung von Getränken, Lockerung der Kleiderordnung oder Anpassung der Arbeitszeiten.
  • 35 °C – Räume mit Temperaturen über 35 °C sind ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Hitzepausen nicht mehr als Arbeitsräume geeignet.

Mögliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten:

  • Bereitstellung geeigneter Getränke bei Temperaturen über 26 °C; ab 30 °C ist dies verpflichtend.
  • Installation von Jalousien, Markisen oder Sonnensegeln, um direkte Sonneneinstrahlung zu vermeiden.
  • Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden.
  • Zusätzliche Wärmequellen, wie z. B. Drucker, sollten möglichst aus den Räumen entfernt werden.
  • Anpassung evtl. Kleidungsvorschriften, um leichtere und atmungsaktive Kleidung zu ermöglichen.
  • Zur Kühlung der Arbeitsräume sollten technische Maßnahmen ergriffen werden (z. B. Einsatz von Ventilatoren, Klimaanlagen).

Bei Arbeiten im Freien muss der Arbeitgeber besonders auf den Hitzeschutz achten. Bei direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sind Schattenplätze bereitzustellen, körperlich anstrengende Tätigkeiten möglichst in die kühleren Stunden zu verlegen und ausreichend Trinkwasser bereitzustellen. Beschäftigte müssen durch geeignete Kleidung, Kopfbedeckung und Sonnenschutzmittel vor UV-Strahlung geschützt werden. Ab etwa 35 °C darf nur weitergearbeitet werden, wenn wirksame Schutzmaßnahmen, wie zusätzliche Pausen oder Schattenspender vorhanden sind.

Ähnliche Artikel:

Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

22.09.2026 - In dem Fall aus der Praxis hatten Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung beantragt, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts...

Brandschutz geht vor Bestandsschutz

18.09.2026 - In der Regel genießen Gebäude, die aufgrund einer wirksamen Baugenehmigung errichtet wurden und dieser entsprechen, Bestandsschutz.

Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite

02.09.2026 - In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall bot ein Fitnessstudiobetreiber auf seiner Website Verbrauchern den Abschluss...

Unsere Standorte