+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
10.10.2025
Lesedauer
1 Minute
 
 

Wegezeiten auf dem Betriebsgelände keine Arbeitszeit

Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer keine vom Arbeitgeber veranlasste Tätigkeit (sog. fremdnützige Tätigkeit) dar und ist damit auch nicht zu vergüten.

Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes, sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert auch eine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Fall eines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa das Passieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenen Shuttleservices.

Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eine auffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass der Weg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehen wäre.

Ähnliche Artikel:

E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand

29.06.2026 - Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekannt sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die...

Terminankündigung: BFH entscheidet zu Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg

27.06.2026 - Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.5.2026 in zwei Verfahren zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg eine Entscheidung verkündet.

Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein

25.06.2026 - Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass ein Immobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt...

Unsere Standorte