+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
25.11.2025
Lesedauer
1 Minute
 
 

Widerruf durch Zerreißen des Testaments – Aufbewahrung im Schließfach unbeachtlich

Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf und ist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit der Vernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. Diese Vermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testament anschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird.

Wirtschaftsrecht

Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser war verheiratet und seine Witwe beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung des Erbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach des Erblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachte Erbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedoch als unbegründet zurück.

Ähnliche Artikel:

E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand

29.06.2026 - Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekannt sein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die...

Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein

25.06.2026 - Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass ein Immobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt...

Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radioweiterleitung

13.06.2026 - Die GEMA verlangte von dem Betreiber eines Seniorenwohnheims eine Lizenz für die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb...

Unsere Standorte