Ein Hausbesitzer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Nach dem Versicherungsschein zählen zu den versicherten Gefahren u. a. „Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch“.
Das versicherte Wohngebäude liegt an einem Hang. Zur Haustür führt ein gepflasterter Weg. Vor dem Haus befindet sich – wegen der Hanglage auf Kellerniveau – die Garage. Zu der Garage und dem davor aufgestellten hölzernen Carport führt eine asphaltierte Zuwegung. Nun machte der Hausbesitzer gegenüber der Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen wegen vorhandener Rissbildungen u. a. in der betonierten Bodenplatte der Garage und im Asphalt der Zuwegung geltend.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden zugunsten der Versicherung. Die Schäden an dem versicherten Objekt sind nicht durch eine versicherte Gefahr entstanden. Ist – wie hier – der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiert als „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt die Klausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.
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