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Unfallversicherung beim Duschen anlässlich einer Dienstreise

Die Richter des LSG entschieden am 20.12.2018 zugunsten der Berufsgenossenschaft. Das morgendliche Duschen auch auf einer Dienstreise ist grundsätzlich nicht versichert. Das Duschen stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit als Projektleiter. Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses.

Daher sind nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte oder während einer Geschäftsreise versichert. Unversichert sind typischerweise höchstpersönliche Verrichtungen wie z. B. die Nahrungsaufnahme oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen. Das gilt auch bei Dienstreisen.

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