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Bestellerprinzip bei Immobilienkauf geplant

Danach soll derjenige die Provision tragen, der den Makler beauftragt. Eine Kappungsgrenze ist nicht vorgesehen. Der Verkäufer soll die Provisionshöhe mit dem Makler aushandeln und der Maklerauftrag muss schriftlich erfolgen. Ferner ist nach dem Entwurf die Berechnung von Zusatzkosten an den Käufer verboten, die von dem Verkäufer oder einem Dritten für die Vermittlung oder zusammenhängende Leistungen geschuldet werden.

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