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Mehrfachbeschäftigungen bei 450-€-Jobbern

Minijob neben kurzfristigem Minijob: Hier gilt der Grundsatz, dass nur Beschäftigungen derselben Art zusammenzurechnen sind. Ein Beschäftigter kann einen 450-€-Minijob neben einem kurzfristigen Minijob ausüben. Bei der Prüfung der Einhaltung der Entgeltgrenze sind auch nur die Arbeitsentgelte mehrerer nebeneinander ausgeübter 450-€- oder kurzfristiger Minijobs zusammenzurechnen.

Minijobwechsel innerhalb eines Kalendermonats: Endet ein Minijob im Laufe eines Kalendermonats und wird anschließend bei einem anderen Arbeitgeber ein Minijob aufgenommen, erfolgt für diesen Monat keine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte.

Mehrere Minijobs ausschließlich im selben Kalendermonat: Werden mehrere Minijobs oder kurzfristige Minijobs aufgenommen, die jeweils in demselben Kalendermonat beginnen und enden, wird das Entgelt der Minijobs zusammengerechnet. Wird die Grenze von 450 € überschritten, so ist der später aufgenommene Job kein 450-€-Minijob beziehungsweise kein kurzfristiger Minijob. Dies gilt auch dann, wenn die Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausgeübt werden.

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