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Entgelte für Barein- und Barauszahlungen am Bankschalter

Anmerkung: Der BGH wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nur solche Kosten umlagefähig sind, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels (hier Barzahlung) entstehen (sog. transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten, wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig.

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