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Steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen bei GmbH-Geschäftsführern

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten werden dann lohn-/einkommensteuerlich von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.

Der Erwerb einer Organstellung hat keinen (negativen) Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben entsprechend weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.

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