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III. Bürokratieentlastungsgesetz auf den Weg gebracht

Gesundheitsförderung: Der Arbeitgeber kann – unter bestimmten Voraussetzungen – bis zu 500 € im Jahr steuerfrei leisten, um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit seiner Beschäftigten durch zielgerichtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleis-tungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Dieser Betrag soll auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden.

Kurzfristige Beschäftigung: Zzt. ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 72 € nicht übersteigt. Dieser Höchstbetrag soll auf 120 € angehoben werden. Außerdem soll der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn von 12 € auf 15 € erhöht werden

Gruppenunfallversicherung: Der Arbeitgeber kann die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 % erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Betrag soll auf 100 € im Jahr erhöht werden.

Kleinunternehmerregelung: Die Umsatzsteuer wird von inländischen Unternehmern derzeit nicht erhoben, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 € im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die geplante Anhebung auf 22.000 € soll die seit der letzten Anpassung erfolgte allgemeine Preisentwicklung berücksichtigen.

Zu den weiteren geplanten Abbaumaßnahmen gehören u. a. die Einführung der elek­tronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Erleichterungen bei der Archivierung von elektronisch gespeicherten Steuerunterlagen, die Option eines digitalen Meldescheins im Beherbergungsgewerbe etc.

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