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Bei irrtümlicher Annahme einer Leistungspflicht keine betriebliche Übung

Dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11.7.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit 1994 war ein Arbeitnehmer in einem Klinikum angestellt. Aufgrund eines Betriebswechsels 2007 teilte der neue Betreiber dem Arbeitnehmer mit, dass ein bestimmter Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis gilt. Diese Aussage beruhte allerdings auf einem Irrtum. Nach einem weiteren Übergang des Betriebs im November 2013 wandte der neue Betreiber einen eigenen Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis an, wodurch der Arbeitnehmer weniger Entgelt erhielt. Der Arbeitnehmer war jedoch der Auffassung, dass hier, aufgrund betrieblicher Übung, weiterhin der für ihn günstigere alte Tarifvertrag anzuwenden ist.

Aufgrund des Irrtums bei der ersten Betriebsübernahme hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den zweiten Betriebsübernehmer auf eine höhere Vergütung, da hier nach Auffassung des BAG keine betriebliche Übung vorlag.

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