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Schwarzgeldabrede im WhatsApp-Chat

Die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf waren davon überzeugt, dass mit „F….“ in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint war. Der zugrundeliegende Vertrag verstieß damit gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, weil sich die Parteien einig waren, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten. Es handelte sich also um eine sog. „Schwarzgeldabrede“. Somit hatte der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die weitere Ab-schlagszahlung.

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