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Teileigentumseinheit – Verstoß gegen die vereinbarte Nutzung

Die Nutzung einer Teileigentumseinheit als Eisverkaufsstelle (Eisdiele) mit Bestuhlung verstößt gegen die in der Teilungserklärung enthaltene Zweckbestimmung, nach der die Einheit nur als „Laden“ genutzt werden darf. Bei typisierender Betrachtung stört diese Nutzung jedenfalls dann mehr als eine Nutzung als Ladengeschäft, wenn Außenflächen in Anspruch genommen werden, sei es durch eine Außenbestuhlung oder durch den Verkauf nach außen, entschieden die BGH-Richter. Somit hatten die Wohnungseigentümer gegen den Mieter der Wohnungs- oder Teileigentumseinheit einen Unterlassungsanspruch, da die Nutzung die der in der Teilungserklärung für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widersprach.

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