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Vorsteuerabzug von Mietereinbauten bei Arztpraxen

Der Bundesfinanzhof (BFH) verabschiedete am 13.11.2019 ein Urteil zum Abzug von Vorsteuer bei Mietereinbauten in Arztpraxen. Dabei ging es um eine Augenarzt-GbR, welche Räumlichkeiten von einer GmbH anmietete und ausschließlich zu betrieblichen Zwecken nutzte.

Mithilfe eines Baukostenzuschusses vom Vermieter führte die GbR eine Baumaßnahme durch, welche nach Ablauf der Mietzeit automatisch ins Eigentum der GmbH übergehen sollte. Die Umsatzsteuer aus den Rechnungen, die durch die GbR für die Praxisbauten gezahlt wurden, wollte diese als Vorsteuer beim Finanzamt (FA) geltend machen.

Das FA jedoch versagte den Vorsteuerabzug, da die Arztpraxis lediglich steuerfreie Ausgangsumsätze tätigt.

Mit dem Eigentumsübergang handele es sich auch nicht um eine eigenständige Werklieferung, sondern lediglich um ein Hilfsgeschäft zur normalen Arzttätigkeit.

Dem widersprach der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen. Grundsätzlich kann in dem Fall von einer Werklieferung ausgegangen werden, da sowohl zivilrechtliches als auch wirtschaftliches Eigentum an den Vermieter übergehen. Die Mietereinbauten sind fester Bestandteil des Gebäudes geworden und damit ins Eigentum der Vermieter übergegangen.

Für den Vorsteuerabzug muss ein direkter Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz vorliegen. Die Mietereinbauten wurden erbaut und anschließend steuerpflichtig veräußert.

Ob die übrigen Umsätze steuerfrei sind oder nicht, ist dafür irrelevant, da sie nicht in Zusammenhang mit der Werklieferung stehen. Der BFH sprach der GbR als Mieter somit den Vorsteuerabzug zu.

Anmerkung: Bei Mietereinbauten sollte grundsätzlich steuerlicher Rat eingeholt werden, um steuerliche Fehler zu vermeiden!

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