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Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2020 - Teil 1

Überbrückungshilfe II noch bis 31.12.2020 beantragen: Die sog. Überbrückungshilfe wurde für die Monate September bis Dezember 2020 fortgesetzt und geändert. Sie steht Unternehmen aus allen Branchen offen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind. So wurde z. B. der Förder-Höchstbetrag auf max. 50.000 € pro Monat festgelegt und die Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 € bzw. 15.000 € für kleine und mittlere Unternehmen ersatzlos gestrichen. Des Weiteren wurden die Eintrittsschwelle flexibilisiert sowie die Fördersätze und die Personalkostenpauschale erhöht.

Anmerkung: Die Überbrückungshilfe II soll ein weiteres Mal in einer Überbrückungshilfe III verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier!

Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe: Bei der Beantragung der Corona- Soforthilfe musste der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder der tatsächliche Liquiditätsengpass geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Zu einer Überkompensation kann es auch kommen, wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen, ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

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