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Fehlverhalten eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Geschäftsführer eine große Anzahl geheimhaltungsbedürftiger Firmendaten auf einen Laptop und ein weiteres Speichermedium heruntergeladen hatte. Daraufhin kündigte die Gesellschaft den Geschäftsführeranstellungsvertrag fristlos und rief ihn als Geschäftsführer ab.

Der Geschäftsführer verschaffte sich, nach Auffassung des OLG, Daten, auf die er ohnehin Zugriff hatte bzw. wesentliche Daten aus seiner Geschäftsführertätigkeit, die er auch ohne Download kannte. In der Gesamtschau reichte dies nicht, um (auch) die Einziehung der Geschäftsanteile zu begründen.

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