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Pausenzeiten mit Einsatzbereitschaft sind Arbeitszeit

So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs „Arbeitszeit“ entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall verlangte ein Arbeitgeber von einem Betriebsfeuerwehrmann, dass dieser während der beiden 30-minütigen Pausen, die ihm während seines Schichtdienstes zustanden, erreichbar und binnen 2 Minuten einsatzbereit sein musste.

Die EuGH-Richter kamen zu der Entscheidung, dass es sich um Arbeitszeit handelt. Es ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen.

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