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Unfall – Mithaftung bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

In einem vom Oberlandesgericht München (OLG) entschiedenen Fall kam es auf einer Autobahn im Zusammenhang mit einem Spurwechsel zu einem Unfall. Dieser wurde maßgeblich vom Spurwechsler verursacht. Die Richter hatten jedoch zu klären, ob der Geschädigte u. U. mithaftet, da er die Richtgeschwindigkeit (130 km/h) um 70 km/h überschritten hatte.

Nach den Ausführungen eines Sachverständigen hätte der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden werden können. Das OLG hielt eine Haftungsbeteiligung des Überholenden von 25 % für sachgerecht.

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