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Offene Videoüberwachung – Verwertungsverbot

In einem Kündigungsschutzprozess besteht grundsätzlich kein Verwertungsverbot von Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen.

Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundes-datenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung entsprach.

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