+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
23.11.2025
Lesedauer
1 Minute
 
 

Ausnahme von objektbezogener Kostentrennung nur bei sachlichem Grund

Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine objektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur die Wohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt (z. B. Kosten einer Tiefgarage).

Sozialrecht

Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskosten beteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.

Ähnliche Artikel:

Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung

21.06.2026 - Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmten täglichen Betreuungszeit gleichgesetzt.

Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung

05.06.2026 - Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Reisende einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihren Zielort mit einer Verspätung von 3...

Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM

01.06.2026 - Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing...

Unsere Standorte