+Steuern
+Wirtschaft
+Recht
Veröffentlicht
23.11.2025
Lesedauer
1 Minute
 
 

Ausnahme von objektbezogener Kostentrennung nur bei sachlichem Grund

Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine objektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur die Wohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt (z. B. Kosten einer Tiefgarage).

Sozialrecht

Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durch Beschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskosten beteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.

Ähnliche Artikel:

Anspruch auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

22.09.2026 - In dem Fall aus der Praxis hatten Wohnungseigentümer auf einer Eigentümerversammlung beantragt, ihnen den Einbau eines Klima-Splitgeräts...

Brandschutz geht vor Bestandsschutz

18.09.2026 - In der Regel genießen Gebäude, die aufgrund einer wirksamen Baugenehmigung errichtet wurden und dieser entsprechen, Bestandsschutz.

Online-Kündigung – keine zusätzlichen Informationen auf der Bestätigungsseite

02.09.2026 - In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall bot ein Fitnessstudiobetreiber auf seiner Website Verbrauchern den Abschluss...

Unsere Standorte